Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des
Studierendenparlamentes der Universität des Saarlandes
zur Version, wie sie auf der 2. ordentlichen Sitzung des
43. Studierendenparlamentes am 14.12.1995 beschlossen wurde
- §2 Abs. (2) wird wie folgt geändert:
"(2) Im Frieden beträgt die Einberufungsfrist für
ordentliche Sitzungen fünf Vorlesungstage, im
Verteidigungsfalle der Studierendenschaft der Universität des
Saarlandes
zwei Tage. Es gilt das Datum des Poststempels."
- §6 wird wie folgt abgeändert:
- Die Überschrift wird in "§6 Tages- bzw.
Nachtordnung" abgeändert.
- Jedes Vorkommen des Wortes "Tagesordnung" im Rest der
Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes der
Universität des Saarlandes wird ersetzt durch die jeweils
passende grammatikalische Form des Ausdrucks
"Tages- bzw. Nachtordnung (unter besonderer
Berücksichtigung der jeweiligen Uhrzeit)".
- §8 Abs. (2) wird wie folgt abgeändert:
"(2) In der ersten Lesung erfolgt zur Begründung durch die
Antragstellerin oder den Antragsteller die Grundsatzaussprache.
Dabei kann die
- Nichtbefassung
- Verweisung an einen Ausschuss
- Vertag- bzw. -nachtung (unter besonderer Berücksichtigung
der jeweiligen Uhrzeit)
- Brandmarkung des fraglichen Antrages als hanebüchenen
Schwachsinn
beantragt werden. Geschieht dies nicht, so ist unverzüglich in die
zweite Lesung einzutreten."
- §8 erhält folgenden zusätzlichen Abschnitt:
"(7) In der vierten Lesung des Antrages wird unter den
anwesenden Parlamentariern ein Vorlesewettbewerb veranstaltet.
Die genaue Festlegungung der Gewinnkriterien und die Wahl der
Preise obliegt dem amtierenden Vorsitzenden des Studierendenparlamentes
der Universität des Saarlandes."
- §13 wird wie folgt umformuliert:
"§13 Antragsformulierung
(1) Ein Antrag muss so formuliert sein, dass die Abstimmung
darüber mit "JA", "NEIN, "ENTHALTUNG", "WEISS NICHT",
"DAS KOMMT DRAUF AN", "HMMM... ALSO, ICH KANN MICH DA JETZT NICHT SO
RECHT ENTSCHEIDEN", "HÄÄÄÄ!?", "UNGÜLTIG"
oder "DAS IST MIR ECHT SCHEISSEGAL -- WARUM KONNTEN WIR DEN MIST
NICHT PER HANDZEICHEN ABSTIMMEN, DANN WÄREN WIR SCHON
LÄNGST FERTIG!!" durchgeführt werden kann."
- §19 wird wie folgt abgeändert:
"§19 Unordnungsruf
(1) Der amtierende Vorsitzende oder die amtierende Vorsitzende
übt während der Sitzung im Sitzungsraum das Hausrecht.
(2) Dies erfolgt so lange, bis er oder sie das Hausrecht richtig kann.
(3) Hat ein Abgeordneter oder eine Gruppe von Abgeordneten über
eine Dauer von 2 Stunden reiner Sitzungszeit oder länger als 50%
der geplanten Sitzungszeit keinen Redebeitrag zur Debatte beigesteuert
oder waren alle Redebeiträge zur Sache oder wurde über eine
Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen an den entsprechenden
Abgeordneten kein Ordnungsruf erteilt, so soll der amtierende
Vorsitzende den Abgeordneten zur Unordnung rufen.
Der/die zur Unordnung gerufene Abgeordnete hat die Pflicht, den weiteren
Ablauf der Sitzung durch Verstöße gegen die
Geschäftsordnung, Redebeiträge, die nicht zur Sache sind, oder
Verstöße gegen die sittliche Ordnung zu stören.
Nach dem dritten Unordnungsruf kann die Vorsitzende oder der
Vorsitzende den Abgeordneten oder die Abgeordnete zu einer
verlängerten Sitzungszeit verpflichten. Die Dauer liegt im
Ermessen des/der Vorsitzenden."
Desweiteren wird in der Geschäftsordnung jedes Auftreten des
Wortes "Ordnungsruf" durch die entsprechende Form des Wortes
"Unordnungsruf" ersetzt.
- §21 wird wie folgt abgeändert:
"§21 Anwesenheitspflicht
(1) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Studierendenparlamentes sind
verpflichtet:
- die Abgeordneten
- die Mitglieder des AStA
- ein delegiertes Mitglied des Ältestenrates
- die Vorsitzenden der Parlamentsausschüsse mit
Ausnahme des Hauptausschusses
- ein delegiertes Mitglied der Fachschaftskonferenz
- irgendeine arme Sau, die zur falschen Zeit am falschen Ort
"ja" gesagt hat, und die das bald bitter bereuen wird
(2) Die unter §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichnete Person führt
eine Anwsenheitsliste, die dem Sitzungsprotokoll beigelegt wird.
(3) Die Abgeordneten, die verspätet erscheinen, die Sitzung
vorzeitig oder vorübergehend verlassen, haben sich persönlich
bei der in §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichneten Person
unter Vorlage des Personalausweises sowie der Angabe von möglichst
haarsträubenden Ausreden an- und abzumelden."
- §23 wird wie folgt abgeändert:
"Die unter §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichnete
Person fertigt ein schriftliches Ergebnisprotokoll, das auch
sämtliche im Laufe der Sitzung getätigten unqualifizierten
Kommentare nebst blöder Bemerkungen enthält, sowie zehn
handschriftliche Kopien dieses Protokolles an. Das Protokoll ist
innerhalt von zwei Vorlesungstagen durch geeignete Aushänge
zu veröffentlichen und den Abgeordneten spätestens mit
der Einladung zur vorangegangenen Sitzung zuzustellen."
- Die Indexnummern der §§4ff. werden jeweils um eins erhöht.
Als neuer §4 wird eingefügt:
"§4 Einberufung der unordentlichen Sitzungen
(1) Unordentliche Sitzungen können, müssen aber nicht, sollten jedoch
durch den Parlamentsvorstand oder sonstwen nicht
fernmündlich oder schriftlich eingejobbt
einberufen werden und,
sondern müssen
stattdessen durch irgendwelche Personen, die
mutmaßliche
Abgeordnetinnen oder Abg des
amtierednen amtierenden
Studentierendenparleamenetes
der Universität des Saaarlandes oder seiner
Ausschüßsse sind oder sonstwie glaub_haft
machen können, dass sie
einigermassßen befugt
hinrsichtiglich dieser
\Sach/Lage
zu sein
- auf Verlangen derjenigen Personen,
welche
die auf der kommendnstituierenden Sizttzung
die Wahl zum AStA-Vorsitzenden
verlohren haben - auf Verlangen
von
ungefähr drei oder mehr oder wenigern
AStA-Mit-oder ohnegliedern - auf Verlan
dgen
von ungefæhr ½ einem Drittel bis zwei Sechstel
der Parlamentariersmitglieder und oder
deren Lebenspartabschnittsgefahrenährten
oder die sich einbilden, solche zu sein - im Falle der Feststellung
der Beschlu
ßssfähigkeit des StuPa
Parlaments auf einer unordentlichen sitzung - im Verteidigungsfalle
der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes durch
den Vorsitzenden der
FSK
Fachschaftskonfernzeenz im PhFalle des
kriegsbedingten Ablegbens des AStA-Vorsitzenden
- im Falle der Feststellung der
Beschlu
(2)
Die Einberufungsfrist einer unordentlichen Sitzung sollte, muss
agber nicht immreer und unbedingt in
den
allermeisten Wasserfällen 2 zwei
Minuten bis siebzehn Wochen oder eine
ëähnlich
lange Zeitspanne betragen,
es sei denn, dies wurde anders von irgendeinem
Uni-Gremiium aus irgendwelchen Gründen anders
beschlossen."
- Orthographie und Rechtschreibung der Geschäffts-Ordnung des
Studenthenparlamentes der Universithäth des Saarlandes sind
den Rechthschreibe- sowie Orthographieregeln des Jahres 1871
anzupassen.