Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes der Universität des Saarlandes

zur Version, wie sie auf der 2. ordentlichen Sitzung des 43. Studierendenparlamentes am 14.12.1995 beschlossen wurde

  1. §2 Abs. (2) wird wie folgt geändert:
    "(2) Im Frieden beträgt die Einberufungsfrist für ordentliche Sitzungen fünf Vorlesungstage, im Verteidigungsfalle der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes zwei Tage. Es gilt das Datum des Poststempels."
  2. §6 wird wie folgt abgeändert:
  3. §8 Abs. (2) wird wie folgt abgeändert:
    "(2) In der ersten Lesung erfolgt zur Begründung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller die Grundsatzaussprache. Dabei kann die
    • Nichtbefassung
    • Verweisung an einen Ausschuss
    • Vertag- bzw. -nachtung (unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Uhrzeit)
    • Brandmarkung des fraglichen Antrages als hanebüchenen Schwachsinn
    beantragt werden. Geschieht dies nicht, so ist unverzüglich in die zweite Lesung einzutreten."
  4. §8 erhält folgenden zusätzlichen Abschnitt:
    "(7) In der vierten Lesung des Antrages wird unter den anwesenden Parlamentariern ein Vorlesewettbewerb veranstaltet. Die genaue Festlegungung der Gewinnkriterien und die Wahl der Preise obliegt dem amtierenden Vorsitzenden des Studierendenparlamentes der Universität des Saarlandes."
  5. §13 wird wie folgt umformuliert:
    "§13 Antragsformulierung
    (1) Ein Antrag muss so formuliert sein, dass die Abstimmung darüber mit "JA", "NEIN, "ENTHALTUNG", "WEISS NICHT", "DAS KOMMT DRAUF AN", "HMMM... ALSO, ICH KANN MICH DA JETZT NICHT SO RECHT ENTSCHEIDEN", "HÄÄÄÄ!?", "UNGÜLTIG" oder "DAS IST MIR ECHT SCHEISSEGAL -- WARUM KONNTEN WIR DEN MIST NICHT PER HANDZEICHEN ABSTIMMEN, DANN WÄREN WIR SCHON LÄNGST FERTIG!!" durchgeführt werden kann."
  6. §19 wird wie folgt abgeändert:
    "§19 Unordnungsruf
    (1) Der amtierende Vorsitzende oder die amtierende Vorsitzende übt während der Sitzung im Sitzungsraum das Hausrecht.
    (2) Dies erfolgt so lange, bis er oder sie das Hausrecht richtig kann.
    (3) Hat ein Abgeordneter oder eine Gruppe von Abgeordneten über eine Dauer von 2 Stunden reiner Sitzungszeit oder länger als 50% der geplanten Sitzungszeit keinen Redebeitrag zur Debatte beigesteuert oder waren alle Redebeiträge zur Sache oder wurde über eine Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen an den entsprechenden Abgeordneten kein Ordnungsruf erteilt, so soll der amtierende Vorsitzende den Abgeordneten zur Unordnung rufen.
    Der/die zur Unordnung gerufene Abgeordnete hat die Pflicht, den weiteren Ablauf der Sitzung durch Verstöße gegen die Geschäftsordnung, Redebeiträge, die nicht zur Sache sind, oder Verstöße gegen die sittliche Ordnung zu stören.
    Nach dem dritten Unordnungsruf kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Abgeordneten oder die Abgeordnete zu einer verlängerten Sitzungszeit verpflichten. Die Dauer liegt im Ermessen des/der Vorsitzenden."

    Desweiteren wird in der Geschäftsordnung jedes Auftreten des Wortes "Ordnungsruf" durch die entsprechende Form des Wortes "Unordnungsruf" ersetzt.
  7. §21 wird wie folgt abgeändert:
    "§21 Anwesenheitspflicht
    (1) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Studierendenparlamentes sind verpflichtet:
    1. die Abgeordneten
    2. die Mitglieder des AStA
    3. ein delegiertes Mitglied des Ältestenrates
    4. die Vorsitzenden der Parlamentsausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses
    5. ein delegiertes Mitglied der Fachschaftskonferenz
    6. irgendeine arme Sau, die zur falschen Zeit am falschen Ort "ja" gesagt hat, und die das bald bitter bereuen wird

    (2) Die unter §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichnete Person führt eine Anwsenheitsliste, die dem Sitzungsprotokoll beigelegt wird.
    (3) Die Abgeordneten, die verspätet erscheinen, die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen, haben sich persönlich bei der in §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichneten Person unter Vorlage des Personalausweises sowie der Angabe von möglichst haarsträubenden Ausreden an- und abzumelden."
  8. §23 wird wie folgt abgeändert:
    "Die unter §21 Abs. (1) Punkt 6 bezeichnete Person fertigt ein schriftliches Ergebnisprotokoll, das auch sämtliche im Laufe der Sitzung getätigten unqualifizierten Kommentare nebst blöder Bemerkungen enthält, sowie zehn handschriftliche Kopien dieses Protokolles an. Das Protokoll ist innerhalt von zwei Vorlesungstagen durch geeignete Aushänge zu veröffentlichen und den Abgeordneten spätestens mit der Einladung zur vorangegangenen Sitzung zuzustellen."
  9. Die Indexnummern der §§4ff. werden jeweils um eins erhöht. Als neuer §4 wird eingefügt:
    "§4 Einberufung der unordentlichen Sitzungen
    (1) Unordentliche Sitzungen können, müssen aber nicht, sollten jedoch durch den Parlamentsvorstand oder sonstwen nicht fernmündlich oder schriftlich eingejobbt einberufen werden und, sondern müssen stattdessen durch irgendwelche Personen, die mutmaßliche Abgeordnetinnen oder Abg des amtierednen amtierenden Studentierendenparleamenetes der Universität des Saaarlandes oder seiner Ausschüßsse sind oder sonstwie glaub_haft machen können, dass sie einigermassßen befugt hinrsichtiglich dieser \Sach/Lage zu sein
    1. auf Verlangen derjenigen Personen, welche die auf der kommendnstituierenden Sizttzung die Wahl zum AStA-Vorsitzenden verlohren haben
    2. auf Verlangen von ungefähr drei oder mehr oder wenigern AStA-Mit-oder ohnegliedern
    3. auf Verlandgen von ungefæhr ½ einem Drittel bis zwei Sechstel der Parlamentariersmitglieder und oder deren Lebenspartabschnittsgefahrenährten oder die sich einbilden, solche zu sein
    4. im Falle der Feststellung der Beschlußssfähigkeit des StuPa Parlaments auf einer unordentlichen sitzung
    5. im Verteidigungsfalle der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes durch den Vorsitzenden der FSK Fachschaftskonfernzeenz im PhFalle des kriegsbedingten Ablegbens des AStA-Vorsitzenden
    6. im Falle der Feststellung der Beschlu

    7. (2) Die Einberufungsfrist einer unordentlichen Sitzung sollte, muss agber nicht immreer und unbedingt in
    den allermeisten Wasserfällen 2 zwei Minuten bis siebzehn Wochen oder eine ëähnlich lange Zeitspanne betragen, es sei denn, dies wurde anders von irgendeinem Uni-Gremiium aus irgendwelchen Gründen anders beschlossen."
  10. Orthographie und Rechtschreibung der Geschäffts-Ordnung des Studenthenparlamentes der Universithäth des Saarlandes sind den Rechthschreibe- sowie Orthographieregeln des Jahres 1871 anzupassen.